Die im letzten Jahr erfolgte Änderung zulasten der Kunden im Rahmen der Microsoft Produktbestimmungen hat Microsoft per 1.6.2021 nun durch Streichung des Zusatzes rückgängig gemacht.

Was war passiert?

Kunden, die in der Vergangenheit vollständig bezahlte, zeitlich unbeschränkte (On-Premise-) Lizenzen mit Software Assurance (SA) erworben hatten, erhielten seit geraumer Zeit die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Abonnement-Lizenzen (vergünstigt) unter „von SA“ zu erwerben. Hierbei handelt es z.B. um Office 365 (E1, E3, E4, E5) from SA.

Bislang konnten Unternehmen daher beim – eigentlich von Microsoft gewünschten – Umstieg auf Mietmodelle ihre (ggf.) nicht mehr benötigten Lizenzen dank der höchstrichterlichen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 03.07.2012 – C-128/11) und BGH weiterverkaufen und so zusätzlich ihre Budgets entlasten und nachhaltig wirtschaften.

Dabei galten die folgenden Voraussetzungen (April 2020):

“Vorbehaltlich der folgenden Bedingungen ist der Kunde berechtigt, Aus SA-ALs anstelle von Software Assurance für vollständig bezahlte, zeitlich unbeschränkte Lizenzen zu erwerben.

    1. Der Kunde verfügt über eine aktive SA oder verlängert die Abdeckung der entsprechenden Qualifizierten Lizenzen
    2. Der Kunde erwirbt höchstens eine Aus SA-AL pro Qualifizierender Lizenz, sofern in diesem Anhang nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist
    3. Der Kunde erwirbt Aus SA-ALs am Jahrestag des Beitritts oder der Verlängerung”

Seit Mai letzten Jahres sollte das Bestehen von aktiver oder erneuerter „Software Assurance“ zu einer Lizenz im Zeitpunkt des Umstiegs hingegen alleine nicht mehr genügen, weil Microsoft den Kunden zusätzlich auferlegte, die „Qualifizierenden Lizenzen“ während der gesamten Dauer des Abonnements behalten zu müssen.

Die Regelung lautete nun wie folgt:

“Vorbehaltlich der folgenden Bedingungen ist der Kunde berechtigt, Aus SA-ALs anstelle von Software Assurance für vollständig bezahlte, zeitlich unbeschränkte Lizenzen zu erwerben.

    1. Der Kunde verfügt über eine aktive SA oder verlängert die Abdeckung der entsprechenden Qualifizierten Lizenzen
    2. Der Kunde erwirbt höchstens eine Aus SA-AL pro Qualifizierender Lizenz, sofern in diesem Anhang nichts Gegenteiliges vorgeschrieben ist
    3. Der Kunde behält die entsprechenden Qualifizierenden Lizenzen während der gesamten Dauer seines Abonnements der From SA-Lizenz
    4. Der Kunde erwirbt Aus SA-ALs am Jahrestag des Beitritts oder der Verlängerung”

Praktische Relevanz

Die praktische Relevanz der Thematik war als hoch angesehen worden. Für den Handel mit gebrauchter Software drohten aus dem geringeren Zufluss weiterer Lizenzen erhebliche Probleme in der Erfüllung der Nachfrage. Entsprechend begegnete die Änderung durch Microsoft Kritik.

Microsoft verteidigte hingegen die Anpassung und verwies auf die akzeptierte Praxis mit Basislizenzen. Tatsächlich bauen die vonSA-Lizenzen aber nicht lizenztechnisch auf den Qualifizierenden Lizenzen aus, weil diese u.a. unabhängig voneinander beansprucht und (neu) zugewiesen werden können. Warum also nun die Lizenzen behalten werden mussten, erschien rechtlich nicht überzeugend sowie insbesondere unter AGB-rechtlichen Erwägungen als zweifelhaft.

Rückkehr zum EU-Recht

Nach Ablauf von gut einem Jahr hat Microsoft scheinbar verstanden und die Produktbestimmungen wieder angepasst und erklärt dort folgendes: 

„Allgemeines: Für Kunden, die sich für den Erwerb von “From SA”-Lizenzen entscheiden, haben wir die Anforderung aufgehoben, dass der Kunde die entsprechenden Qualifizierenden Lizenzen während des gesamten Abonnementzeitraums der From SA-Lizenz behält. Alle anderen Bestimmungen und Einschränkungen im Vertrag gelten weiterhin.“

Auch der von einer UK-Gebrauchthändlerin Valuelicensing angestrengte Rechtsstreit gegen Microsoft aufgrund von (behaupteten) Verletzungen von europäischem Wettbewerbsrecht mag hierzu maßgeblich beigetragen haben.

Fazit

„Der Fall „von SA“ zeigt deutlich, dass Microsoft den Gebraucht-Markt genau im Blick hat. Dabei ist die Verkaufsmöglichkeit in Europa (EWR) ein echter rechtlicher Gewinn für alle Beteiligten.

Die höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und BGH hat hier die rechtssichere Möglichkeit geschaffen, erheblich bei der Beschaffung zu sparen bzw. nicht mehr benötigte Softwarelizenzen nachhaltig in den Zweitmarkt abzugeben.

Kunden, die auf ein Abo-Modell umsteigen, dürften ganz den Zielvorstellungen von Microsoft entsprechen. Die Möglichkeit, nicht mehr benötigte Lizenzen zu liquidieren, ist dabei ein zusätzlicher Anreiz für Kunden zum Umstieg.

Insofern ist die Korrektur durch Microsoft durch Streichung des Zusatzes und der damit verbundenen Einschränkung des Weiterverkaufs zu begrüßen.

Sollten Sie Fragen zum Thema haben, wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Dr. Daniel Taraz LL.M.