Englischsprachige AGB genügen nicht

Mit Urteil vom 08.04.2016 hat das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 156/14) auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. entschieden, dass die auch so im Link (“Datenschutz und AGB”) bezeichneten AGB von WhatsApp unwirksam sind, da u.a. nur eine englischsprachige Fassung zur Verfügung steht. Zwar sei “Alltagsenglisch” nach Ansicht des Gerichts verbreitet, indes gelte dies “für juristisches, vertragssprachliches und überhaupt kommerzielles Englisch” nicht. Damit seien alle Klauseln ungeachtet ihres Inhalt intransparent und damit unwirksam.

Weiterhin mangelt es dem Angebot von WhatsApp an Angaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zu einem weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg neben einer E-Mail-Anschrift.

Abermals zeigt sich, dass die Formulierung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder trivial sind noch aus Sicht internationaler Angebote pragmatisch gleich im Englischen abgefasst werden können. Auch die Ausgestaltung moderner Dienstleistungsangebote über globaler APPs sind keineswegs einer rechtlichen Kontrolle entzogen. Lassen Sie sich beraten und profitieren von unseren internationalen Erfahrungen in der Ausgestaltung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.